Jugendhilfe im Strafverfahren

Straftat begangen – was nun?
Was kommt auf mich zu?
Wie geht es weiter?
Welche Rechte und Pflichten habe ich?
An wen kann ich mich wenden?

Wir finden gemeinsam mit DIR eine Lösung!

Wer sind wir?

Wir sind ein Team aus Pädagog*innen, des Jugendamtes der Stadtverwaltung Neuwied.

Für wen sind wir da?

Wir unterstützen junge Menschen zwischen 14 und 21 Jahren aus Neuwied, die mit Straftaten in Erscheinung getreten sind.
Auch in Bußgeldverfahren, zum Beispiel im Rahmen von Schulpflichtverletzungen, kannst du dich an uns wenden.
Wir sind für dich da, wenn du Fragen hast oder Unterstützung benötigst.
Alle unsere Angebote sind kostenlos und auf deine Bedürfnisse abgestimmt.

Was machen wir für dich?

Wir begleiten dich, sobald ein Ermittlungsverfahren gegen dich eingeleitet wurde – und bleiben bis zum Abschluss deines Verfahrens an deiner Seite.
Dabei arbeiten wir unabhängig von Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht und nehmen neutral und eigenständig Aufgaben der Jugendhilfe wahr.
Auch in der Gerichtsverhandlung sind wir dabei und äußern uns zu deiner Person und deiner Sache.
Wir ermitteln nicht und urteilen nicht!
Wir unterstützen die Justiz bei der Entscheidungsfindung in deinem Verfahren.

Was ist unser Ziel dabei?

Unser Ziel ist es, dich zu unterstützen und deine Persönlichkeit zu stärken, um weiter Straftaten zu verhindern.
Dabei orientieren wir uns an deiner Lebenssituation, den Hintergründen der Straftat, sowie deinen individuellen Bedürfnissen und Schwierigkeiten.

Was bieten wir dir an?

Wir bieten dir Unterstützung bei Problemen, die durch die Straftat entstanden sind oder damit zusammenhängen und für deine Erziehungsberechtigten Beratung und Betreuung an.
Wenn du Wiedergutmachung leisten willst oder Beratung zu Themen wie Beruf, Sucht oder Schulden brauchst, vermitteln wir passende Hilfen.

Was passiert nach dem Urteil?

Auch nach dem Urteil lassen wir dich nicht allein:
Wir helfen dir, angeordnete Maßnahmen umzusetzen.
(Auflagen und Weisungen im HdJR“)
Selbst bei einer Inhaftierung bleiben wir in Kontakt und unterstützen dich nach der Entlassung.

Wir sind ausschließlich für Bürger und Bürgerinnen zuständig, die ihren Wohnsitz im Stadtgebiet Neuwied haben.
Sollten Sie im Kreis Neuwied wohnen wenden Sie sich bitte an die Kreisverwaltung Neuwied (0 26 31 – 80 31 11)

Kontakt

Birgit Kothen
02631-802 290
bkothen(at)stadt-neuwied.de
Buchstaben: A – G

Martina Staudt
02631-802 766
mstaudt(at)stadt-neuwied.de
Buchstaben: H – R

Stefan Keuper
02631-802 241
skeuper(at)stadt-neuwied.de
Buchstaben: S – Z

Was ist die Jugendhilfe im Strafverfahren?

Die Jugendhilfe im Strafverfahren ist ein Fachdienst der Abteilung Soziale Dienste im Amt für Jugend und Soziales der Stadtverwaltung Neuwied. Ihre zentrale Aufgabe ist die Förderung, Unterstützung und der Schutz junger Menschen und ihrer Familien – gemäß § 1 SGB VIII. Dieser Grundsatz gilt ausdrücklich auch für straffällig gewordene Jugendliche.
Die gesetzliche Grundlage der Arbeit bildet das Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in Verbindung mit dem Jugendgerichtsgesetz (JGG).
Die Jugendhilfe im Strafverfahren ist in allen Strafverfahren gegen Jugendliche (14 bis unter 18 Jahre) und Heranwachsende (18 bis unter 21 Jahre) tätig, sofern diese zum Zeitpunkt der Tat ihren Wohnsitz in Neuwied hatten.
Ein Schwerpunkt der Arbeit liegt in der Begleitung und Beratung junger Menschen während des gesamten Ermittlungs- und Strafverfahrens. Aber auch unabhängig von einem laufenden Strafverfahren versteht sich die Jugendhilfe im Strafverfahren als Ansprechpartnerin für ihre Zielgruppe.
Dies schließt auch Ordnungswidrigkeitsverfahren – etwa wegen Schulverweigerung – mit ein, bei denen ebenfalls eine pädagogische Begleitung und Unterstützung angeboten wird.
Sobald eine Straftat bekannt wird, nimmt die Jugendhilfe im Strafverfahren Kontakt mit dem beschuldigten Jugendlichen bzw. Heranwachsenden auf – bei Jugendlichen grundsätzlich auch mit den Erziehungsberechtigten. Sie informiert über Aufgaben und Möglichkeiten der Jugendhilfe sowie über den Ablauf des Strafverfahrens.
Die Gestaltung dieses Erstkontakts ist entscheidend für den weiteren Verlauf der Zusammenarbeit. Nur wenn der junge Mensch bereit ist mitzuarbeiten, kann das Unterstützungsangebot seine volle Wirkung entfalten – und genau daran knüpft die gesamte Begleitung durch die Jugendhilfe im Strafverfahren an.
Die frühzeitige Kontaktaufnahme ist gesetzlich in § 52 Abs. 2 SGB VIII verankert. Die Jugendhilfe hat frühzeitig zu prüfen, ob Leistungen der Jugendhilfe für den Jugendlichen oder jungen Volljährigen infrage kommen. Diese Einschätzung erfolgt im Rahmen einer lebensweltorientierten Situationsanalyse: In Gesprächen wird die Lebenslage sowie das soziale Umfeld des jungen Menschen erfasst. Ziel ist es außerdem, ihn zu ermutigen und zu unterstützen, sich konstruktiv mit seiner Situation auseinanderzusetzen.
Neben der Beratung hat die Jugendhilfe im Strafverfahren nach § 38 JGG den gesetzlichen Auftrag, „erzieherische, soziale und fürsorgerische Gesichtspunkte“ gegenüber dem Gericht sichtbar zu machen. Dies geschieht in Form einer Stellungnahme, deren Umfang sich nach dem jeweiligen Einzelfall richtet.
Die Stellungnahme wird auf Grundlage des SGB VIII und mit dem Fokus auf sozialpädagogische Hilfegewährung erstell. Sie beschreibt die Lebenslage, das soziale Beziehungsgefüge und die persönliche Sichtweise des jungen Menschen. Dabei wird auch sein Potenzial zur selbst- und sozialverantwortlichen Lebensgestaltung aufgezeigt. Alle Bewertungen erfolgen mit fachlicher -Sorgfalt und werden als solche kenntlich gemacht.

Zur Mitwirkungsplicht der Jugendhilfe gehört laut § 52 SGB VIII auch, sich zu möglichen Maßnahmen zu äußern. In der Hauptverhandlung unterbreitet sie daher Vorschläge zu geeigneten Auflagen oder erzieherischen Maßnahmen – im Sinne des Jugendhilferechts und entsprechend dem Erziehungsgedanken des JGG.

Durch die Teilnahme an der Hauptverhandlung erfüllt die Jugendhilfe im Strafverfahren ebenfalls ihre gesetzlich vorgesehene Mitwirkungspflicht gem. § 52 SGB VIII. Sie begleitet den Jugendlichen oder Heranwachsenden durch das gesamte Verfahren, bringt ihre Stellungnahme mündlich ein und ergänzt diese gegebenenfalls um Eindrücke aus der Verhandlung – insbesondere mit Blick auf das Vorschlagsrecht für strafrechtliche Konsequenzen.

Auch nach der Hauptverhandlung bleibt die Jugendhilfe im Strafverfahren Ansprechpartnerin. Gemäß § 38 Abs. 2 Satz 2 JGG wacht sie über die Erfüllung erteilter Weisungen und Auflagen durch den Jugendlichen oder Heranwachsenden.